AGB · Wort und Bild
Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild.
§ 1 Allgemeines
- Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-, Ton- und Bildbeiträge (Material).
- Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten bzw. des Auftragnehmers. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
§ 2 Auftragserteilung
- Grundlage für den Vertragsabschluss ist ein Angebot des Auftragnehmers. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich zugesichert werden.
- Das Angebot enthält Angaben über die Art der gewünschten Leistung, den Umfang, den Termin der Fertigstellung oder die Bearbeitungszeit, die Preisberechnung sowie den Gesamtpreis.
- Änderungen des Auftrags sind gesondert zu vereinbaren.
- Der Auftrag gilt als erteilt, wenn eine schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber beim Journalisten eingegangen ist. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung des Journalisten beim Auftraggeber vorliegt. Die Willensbekundung kann auf elektronischem Weg, z. B. via E-Mail, durchgeführt werden.
- Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag vor Fertigstellung der Bearbeitung kündigen. Der Journalist ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen mit mindestens 75 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
§ 3 Honorare und Zahlungsbedingungen
- Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Lieferung der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets Netto-Honorare in € (Euro) ohne Mehrwertsteuer.
- Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, jedoch spätestens zwei Wochen nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
- Sollte das Material innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, mindestens jedoch nach vier Wochen nach Materialeingang beim Auftraggeber, keine Verwendung im Medium finden, so erhält der Journalist ein Ausfallhonorar von mindestens 75 % des vereinbarten Honorars.
- Bei einem Auftragswert über 250 € ist der Journalist berechtigt, einen Vorschuss von bis zu 30 % des Gesamtpreises vom Auftraggeber zu verlangen.
- Für Wochenend-, Feiertags- und Expressarbeiten werden ggf. Zuschläge in Rechnung gestellt.
- Sofern von Seitenpreisen die Rede ist, entspricht eine Seite dem Umfang von ca. 2.500 Anschlägen inkl. Leerzeichen und Fußnoten (Normseite, NoSe).
§ 4 Lieferung
- Der Journalist ist um strikte Einhaltung festgesetzter Termine bemüht. Verzögerungen werden unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt. Ist ein Liefertermin absehbar nicht einzuhalten, verpflichtet sich der Journalist, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und einen neuen Liefertermin vorzuschlagen.
- Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung entsprechend der Versandart, in der der Text oder das Bild dem Journalisten zugegangen ist.
§ 6 Urheberrecht
- Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
- Hat der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Auftraggeber anderweitig angeboten werden.
- Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt.
- Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
- Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.
- Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
- Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
§ 8 Gewährleistung
- Der Journalist verpflichtet sich, die Bearbeitung mit größter Sorgfalt durchzuführen.
- Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung per E-Mail oder telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten.
- Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen.
- Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
- Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten.
§ 9 Vertraulichkeit
- Der Journalist verpflichtet sich, alle Daten streng vertraulich zu behandeln, sie nur zum Zweck der Korrektur bzw. Texterstellung zu verwenden und unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben. Das gilt auch über den Zeitraum der Bearbeitung hinaus auf unbestimmte Zeit.
- Aufgrund der Kommunikation in elektronischer Form kann eine vollständige Vertraulichkeit nicht garantiert werden. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte auf übermittelte Daten in Netzwerken Zugriff nehmen.
- Der Journalist ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Sicherungskopie des bearbeiteten bzw. erstellten Textes anzufertigen und diese bis nach Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren.
§ 10 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
- Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
- Der Auftraggeber teilt dem Journalisten alle Änderungen und Ergänzungen, die sich auf die Durchführung der Leistungen und auf das Vertragsverhältnis auswirken, unverzüglich mit.
- Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der restlichen Klauseln. Vielmehr wird die rechtsunwirksame Klausel durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 11 Anzuwendendes Recht
Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des Journalisten.
Quellenangabe: Dieser Text basiert auf den AGB des Deutschen Journalistenverbandes (DJV), erarbeitet von Benno H. Pöppelmann und Michael Hirschler.