8. September 2014

AGB

Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-, Ton- und Bildbeiträge (Material).
  2. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten bzw. des Auftragnehmers. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

§ 2 Auftragserteilung

  1. Grundlage für den Vertragsabschluss ist ein Angebot des Auftragnehmers. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich zugesichert werden.
  2. Das Angebot enthält Angaben über die Art der gewünschten Leistung, den Umfang, den Termin der Fertigstellung oder die Bearbeitungszeit in Werktagen oder Monaten, die Preisberechnung sowie den Gesamtpreis.
  3. Änderungen des Auftrags sind gesondert zu vereinbaren. Der ursprüngliche Kostenvoranschlag sowie die ehemals geplante Lieferfrist werden gegebenenfalls entsprechend geändert.
  4. Der Auftrag gilt als erteilt, wenn eine schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber beim Journalist eingegangen ist. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung des Journalisten beim Auftraggeber vorliegt. Die Willensbekundung kann auf elektronischen Weg, z. B. via E-Mail, durchgeführt werden, der Empfang der willenserklärenden EMail muss darüber hinaus bestätigt werden.
  5. Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag vor Fertigstellung der Bearbeitung kündigen. Der Journalist ist in diesem Fall berechtigt, dem Auftraggeber die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen mit mindestens 75% des vereinbarten Honorars – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind – in Rechnung zu stellen.

§ 3 Honorare und Zahlungsbedingungen

  1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Lieferung der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets Netto-Honorare in € (Euro) ohne Mehrwertsteuer.
  2. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, jedoch spätestens zwei Wochen nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent (BGB § 288 Verzugszinsen, aktueller Stand 2012) über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
  3. Sollte das Material innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, mindestens jedoch nach vier Wochen nach Materialeingang beim Auftraggeber, keine Verwendung im Medium (z.B. Webblog oder Fachzeitschrift) des Auftraggebers finden, so erhält der Journalist ein Ausfallhonorar von mindestens 75% des vereinbarten Honorars – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
  4. Bei einem Auftragswert über 250,00 Euro ist der Journalist berechtigt, einen Vorschuss von bis zu 30 Prozent des Gesamtpreises vom Auftraggeber zu verlangen.
  5. Für Wochenends-, Feiertags- und Expressarbeiten werden ggf. Zuschläge in Rechnung gestellt.
  6. Sofern von Seitenpreisen die Rede ist, entspricht eine Seite dem Umfang von ca. 2.500 Anschläge inkl. Leerzeichen und Fußnoten und wird ggf. auch als Normseite (NoSe) bezeichnet.
  7. Gewährte Preise und Konditionen berechtigen nicht zu der Annahme, dass diese auch in Zukunft unbestätigt gelten.

§ 4 Lieferung

  1. Der Journalist ist um strikte Einhaltung festgesetzter Termine bemüht. Verzögerungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden, werden aber unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt. Ist ein Liefertermin absehbar nicht einzuhalten, verpflichtet sich der Journalist, den Auftraggeber unverzüglich über die absehbare Lieferverzögerung zu informieren und einen neuen Liefertermin vorzuschlagen. Der Auftraggeber hat im Falle einer vom Journalisten verschuldeten erheblichen Terminüberschreitung das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. § 8 (Gewährleistung) gilt entsprechend.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung entsprechend der Versandart, in der der Text oder das Bild dem Journalisten zugegangen ist. Auf Wunsch wird der erstellte Text, das Bild als selbst gebrannte CD oder als Ausdruck zugesandt. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber.

§ 6 Urheberrecht

  1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
  2. Hat der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Auftraggeber anderweitig angeboten werden.
  3. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
  4. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
  5. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
  6. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.
  7. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden. Insbesondere sind verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet.
  8. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
  9. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen.
  10. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag läßt – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen läßt – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
  11. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Auftraggeber nicht verbunden.
  12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

§ 8 Gewährleistung, Kosten

  1. Der Journalist verpflichtet sich, die Bearbeitung mit größter Sorgfalt durchzuführen.
  2. Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung per E-Mail oder telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber Vorschläge seitens des Journalisten zur Art und Weise des sprachlichen Ausdrucks (Stilistik) ablehnt, so ist dies als Grund für Reklamationen ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, mit Ausnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeter Schäden seitens des Journalisten und höchstens bis zur vereinbarten Auftragssumme.
  3. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
  4. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten frei zu stellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
  5. Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von dem Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstige Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
  6. Der Journalist haftet nicht für Schäden am Text, am Bild oder dessen Verlust, die bei sich selbst im Zusammenhang mit der Nutzung der von dem Auftraggeber angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Journalisten angeschlossenen Geräten Dritter. Der Journalist ist verpflichtet, seine Computer- und sonstige Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Im Schadensfall ist der Journalist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auch durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen, die auf dem neuesten Stand sind, um seine Computer- und sonstige Digitalsysteme zu schützen, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass digitale Bedrohungen oder Gefahren nicht rechtzeitig von den Schutzsystemen erkannt werden können und zu irreversiblem Datenverlust führt. Eine Haftung des Journalisten in diesen seltenen Ausnahmefällen ist daher ausgeschlossen.
  7. Für sachliche, fachliche oder inhaltliche Mängel, die der Journalist nicht zu vertreten hat, wird keinerlei Haftung übernommen.
  8. Für die korrekte und ggf. aktuelle Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
  9. Für Folgen, die sich aus der Weiterverwendung der bearbeiteten Texte ergeben oder ausbleiben (z. B. das Zustandekommen von Verlagsverträgen), ist die Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
  10. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
  11. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
  12. Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Auftraggeber die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  13. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden sind, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten.
  14. Der Auftraggeber hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Der Journalist verpflichtet sich, alle Daten streng vertraulich zu behandeln, sie nur zum Zweck der Korrektur bzw. Texterstellung zu verwenden und unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben. Das gilt auch über den Zeitraum der Bearbeitung hinaus auf unbestimmte Zeit.
  2. Aufgrund der Kommunikation in elektronischer Form zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber kann eine vollständige Vertraulichkeit nicht garantiert werden. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte auf übermittelte Daten in Netzwerken Zugriff nehmen. Der Journalist übernimmt für solche Zugriffe und deren Folgen keine Haftung, außer im Falle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Journalisten.
  3. Der Journalist ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Sicherungskopie des bearbeiteten bzw. erstellten Textes anzufertigen und diese bis nach Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren.

§ 10 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

  1. Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Text- oder Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
  2. Der Auftraggeber teilt dem Journalisten alle Änderungen und Ergänzungen, die sich auf die Durchführung der Leistungen (z. B. Änderung der E-Mail-Adresse) und auf das Vertragsverhältnis auswirken, unverzüglich mit.
  3. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der restlichen Klauseln. Vielmehr wird die rechtsunwirksame Klausel durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 11 Anzuwendendes Recht

  1. Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des Journalisten.

Quellenangabe: Dieser Text basiert auf den AGB des Deutschen Journalistenverbandes (DJV), erarbeitet von Benno H. Pöppelmann und Michael Hirschler

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